Allgemeine Geschäftsbedingungen MSV-Verlages  J. Metzger

Allgemeine Geschäftsbedingungen des MSV-Verlages für die Vermarktung von Werbung auf  Webseiten

 

1. Geltung

(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem MSV-Verlag Jürgen Metzger Unggenrieder Str. 19, 87778 Stetten (in der Folge MSV genannt) und dem Kunden über die Einstellung von Werbung oder Sponsoring-Hinweisen (im folgenden “Insertionen” genannt) in elektronischen Medien, insbesondere im Rahmen von Online-/Internet-Angeboten von GOLFplus.de und Journal-Mittelstand.de, auch ohne dass sie jeweils gesondert in den jeweiligen Vertrag einbezogen werden müssen.

(2) Der jeweilige Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung des Auftrags des Kunden durch den MSV-Verlag zustande. Eine Auftragsbestätigung mit einem gegenüber dem Auftrag des Kunden abgeänderten Inhalt gilt als angenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen widerspricht. MSV wird auf jeder Auftragsbestätigung den Kunden gesondert darauf hinweisen, dass sein Schweigen auf die Auftragsbestätigung die Annahme der Änderungen bedeutet.

(3) Es gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen von MSV. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Platzierung von Werbung in Webseiten des MSV-Verlages

(1) Die Platzierung zu oder ab einem bestimmten Zeitraum und/oder in einem bestimmten Zeitraum und/oder an bestimmten Plätzen im Rahmen des Auftritts in den elektronischen Medien (insbesondere im Rahmen eines Online-/Internet-Auftritts) erfolgt nur dann, wenn dies von MSV schriftlich bestätigt worden ist.
Abstände zwischen der platzierten Werbung und Werbefeldern Dritter (Verlagseigene Produkte eingeschlossen) bzw. Exklusivität sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusage vereinbart.

(2) Nachträgliche Änderung des Veröffentlichungstermins oder Umbuchungen durch den Kunden sind nur wirksam, wenn sie von MSV ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. (3) Bei nachträglicher Stornierung von laufenden Aufträgen fällt eine Stornogebühr von 50% auf den Restauftragswert an.

(4) Die Zugangsmessung der Webseiten (Besucherzahl, Seitenaufrufe usw.)  erfolgt durch den Provider des MSV-Verlages.
Die Messung von Werbeschaltungen kann durch den MSV-Verlag oder durch fremde Ad-Server erfolgen.
Im Zweifelsfall gelten die vom Provider des MSV-Verlages  ermittelten Zahlen.

3. Inhalt der Insertionen

(1) Der Kunde allein haftet für den Inhalt seiner Insertionen und stellt MSV von allen wie auch immer gearteten Ansprüchen Dritter wegen des Inhalts und der Herkunft, insbesondere von Ansprüchen wettbewerbsrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher oder urheberrechtlicher Art, unverzüglich frei, die wegen der Veröffentlichung der Insertion von Dritten gegen MSV geltend gemacht werden.
Der Auftraggeber ersetzt MSV darüber hinaus jeden durch die Veröffentlichung der Insertion entstehenden Schaden.

(2) MSV ist nicht verpflichtet, Insertionen vor Veröffentlichung zu sichten oder zu prüfen.

(3) MSV behält sich vor, Insertionen – auch wenn ein Vertrag bereits zustande gekommen ist – nach pflichtgemäßem Ermessen wegen des Inhalts, der Herkunft oder aus technischen Gründen abzulehnen, wenn die betreffende Insertion gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder ihre Veröffentlichung für MSV unzumutbar ist. Die Ablehnung wird dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

(4) Die Werbung für Waren bzw. Leistungen von mehr als einem Werbung treibenden innerhalb einer Insertion bedarf in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung von MSV.

(5) MSV ist zur Wahrung des Trennungsgrundsatzes bei der Gestaltung seines Auftritts verpflichtet. Werbung und redaktioneller Teil sind deshalb voneinander zu trennen.
Soweit der Kunde ein Gesamtpaket von redaktionellem Teil und Werbung zur Veröffentlichung übergibt, ist er gehalten, dem Trennungsgebot selbst Rechnung zu tragen. Insertionen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Werbung erkennbar sind oder dem Trennungsgrundsatz nicht genügen, können von MSV zurückgewiesen oder auf Kosten des Kunden entsprechend kenntlich gemacht werden.

4. Anlieferung

(1) Der Kunde hat die Insertion an MSV so zu liefern, dass MSV ohne weitere Bearbeitung die Insertion auf das elektronische Medium, über das der Auftritt von MSV-Medien erfolgt, einspielen kann (für Insertionen im Internet derzeit Anlieferung im JPEG, GIF oder animated GIF-Format, maximale Dateigröße 25 KB). Sofern dennoch Bearbeitungen erforderlich sind werden, oder andere Bannerformate angeliefert werden die eine Bearbeitung erforderlich machen, wird diese entsprechen dem Aufwand in Rechnung gestellt.

(2) Für die rechtzeitige Anlieferung bzw. elektronische Überlieferung einwandfreier Insertionsunterlagen ist der Kunde verantwortlich.

(3) Der Vergütungsanspruch von MSV besteht auch, wenn die Insertion aufgrund fehlerhaften Materials, fehlerhaften Programmierungen oder sonstigen vom Gläubiger zu vertretenden Umständen nicht oder nicht zum vereinbarten Termin in den Auftritt der MSV-Medien eingestellt werden kann.

5. Gewährleistung

(1) Der Kunde hat bei ganz oder teilweise mangelhafter Veröffentlichung der Insertion Anspruch auf eine mangelfreie Ersatzinsertion bzw. Anspruch auf Nachbesserung bei länger dauernden Insertionen, aber nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Insertion beeinträchtigt wurde. Ist eine Ersatzinsertion bzw. Nachbesserung nicht möglich oder wird die Veröffentlichung der Ersatzinsertion oder die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener, vom Kunden gesetzter Nachfrist durchgeführt oder ist die Ersatzinsertion bzw. Nachbesserung erneut nicht mangelfrei, so hat der Kunde Anspruch auf Kündigung des Vertrages und/oder Herabsetzung der Vergütung.

(2) Zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen sind erkennbare Mängel unverzüglich nach der erstmaligen Veröffentlichung, später entdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung gegenüber MSV schriftlich zu rügen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.  

6. Haftung

(1) MSV haftet dem Kunden für Schadensersatzansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, auch soweit sie im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten und Verschulden bei Vertragsverhandlung stehen, nur wenn – sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von MSV, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind oder – es sich um Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder an Leben und Gesundheit durch MSV, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen handelt oder
– es sich um einen Fall anfänglichen Unvermögens handelt oder
– zugesicherte Eigenschaften fehlen oder
– es sich um einen Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit handelt, sofern der Vertragspartner Nichtkaufmann ist.
Eine weitergehende Schadensersatzhaftung ist ausgeschlossen.

(2) Außer bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung auf Seite von MSV, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist unter Berücksichtigung dieser Punkte ein Schadensersatzanspruch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Haftungsansprüche eines Werbekunden, die über die Auftragssumme hinausgehen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

(3) Eine Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften besteht nur insoweit, als die Schäden vom Schutzzweck der Zusicherung erfasst sind.

(4) Die Haftungsbeschränkung bzw. der Haftungsausschluss gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen von MSV.   

7. Vergütung von Werbung

(1) Soweit die Insertion für einen Zeitraum von lediglich vier Wochen oder weniger vereinbart ist, ist die Vergütung im Voraus fällig. Bei einer Laufzeit über mehrere Monate kann die Vergütung auch monatsweise im Voraus bezahlt werden. Sie ist dann jeweils am letzten Werktag des vorhergehenden Monats fällig.

(2) Für die Höhe der Vergütung gilt die jeweils gültige Preisliste von MSV.

(3) Die Rechnung wird in der Regel für die Vergütungsleistungen zu Festpreisen im Voraus gestellt. Soweit abweichend davon die Abrechnung auf Zugriffsbasis (Pageviews oder Clicks) erfolgt, ist diese vom Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen unter Angabe der vom Adserver ermittelten Zahlen abzurechnen.
Werden vorgesehene Zugriffszahlen nicht erreicht, so ist ein Nachlaufen der Werbung zu ermöglichen. Die Rückforderung von Vergütungsleistungen ist erst zulässig, wenn ein Nachlaufen der Werbung nicht die vorgesehenen Zugriffszahlen erbracht hat.
Für die Ermittlung der Zugriffszahlen gilt  § 2 (4).

(4) MSV kann auch bei bestehenden Verträgen für künftige Platzierungen von Werbung (insbesondere für vereinbarte künftige Platzierungszeiträume) Preiserhöhung im Rahmen der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung vornehmen.
Gegenüber Nichtkaufleuten sind die Preisänderungen jedoch nur wirksam, wenn noch vier Monate nach Vertragsabschluss Leistungen von MSV zu erbringen sind.  

8. Verzug

(1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden vom Fälligkeitszeitpunkt an Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, wenn nicht MSV einen höheren Schaden oder der Kunde einen niedrigeren nachweist.

(2) MSV kann bei Zahlungsverzug des Kunden die weitere Veröffentlichung von Insertionen des Kunden bis zur Zahlung unterlassen, ohne dass dadurch ein Ersatzanspruch des Kunden entsteht. Für die restlichen Insertionen und/oder den offenen Insertionszeitraum kann Vorauszahlung verlangt werden.

(3) Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss so wesentlich, dass die Forderungen von MSV als gefährdet erscheinen oder wird MSV die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Vertragsschluss bekannt, so kann MSV die weitere Ausführung des Vertrags bis zur Bezahlung oder Sicherheitsleistung zurückstellen.   

9. Höhere Gewalt

Wird MSV durch den Eintritt eines unvorhersehbaren, unabwendbaren und außergewöhnlichen Ereignisses, ohne dass ihn ein Übernahme-, Vorsorge- und Abwendungsverschulden trifft, an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung gehindert, so verlängert sich die Erfüllungsdienst um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Ist die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von MSV aufgrund eines solchen Ereignisses unmöglich oder unzumutbar oder sollte die vorübergehende Leistungsbehinderung mehr als einen Monat andauern, so sind beide Parteien zum Rücktritt bzw. zur Kündigung berechtigt.
Ein solches Ereignis ist insbesondere Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhe, Naturgewalten, Unfälle, rechtmäßige Streiks oder Aussperrungen bei MSV, Streiks oder Aussperrungen bei Dritten oder von MSV nicht zu vertretende Hard- oder Softwareausfälle – insbesondere bei Drittunternehmen (wenn der Kunde Nichtkaufmann ist, jedoch nur, wenn ein konkludentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde).   

10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Aufrechnung durch den Kunden mit anderen als unstreitigen, rechtskräftig festgestellten bzw. entscheidungsreifen Forderungen ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung muss schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen einredebehafteter Ansprüche und solcher, die nicht unmittelbar aus demselben Vertragsverhältnis herrühren, besteht nicht. Kaufleuten steht ein Zurückbehaltungsrecht nur für unbestrittene, entscheidungsreife und rechtskräftig festgestellte Forderungen bzw. Mängelrügen zu.  

11. Dauer, Kündigung, Rücktritt

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, wird Vertrag über die Einstellung von Insertionen im Rahmen von Auftritten in MSV-Medien für die Dauer von 4 Wochen abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch jeweils um weitere 4 Wochen, falls er nicht mindestens eine Woche vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer gekündigt wird.

(2) MSV kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen; sie hat insbesondere – ohne darauf beschränkt zu sein – ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn
– der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet, und zwar entweder für zwei aufeinander folgende Zahlungstermine mit einem Betrag der eine abschnittsweise zu zahlende Monatsvergütung übersteigt, oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit einem Betrag, der die festgelegte Monatsvergütung für zwei Monate erreicht.
– über das Vermögen des Kunden das Konkursverfahren oder das gerichtliche Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet wird, und zwar unabhängig von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses; oder wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
– der Kunde zahlungsunfähig wird.

(3) Jede Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang bei der anderen Vertragspartei an.

(4) Bei Rücktritt von geschlossenen Verträgen wird ein Erfüllungsschaden nach § 249 Abs.1 BGB fällig.
Dieser beträgt i.d.R. bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Eintritt des vorgesehenen Zeitpunktes der Schaltung 30% des Rechnungsbetrages.   

12. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, Nebenabreden und die Änderung dieser Klausel bedürfen der Schriftform.  

14. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf Anwendung.  

 15. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung ist das Landgericht München I.   

16. Salvatorische Klausel

  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem von den Parteien gewollten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Lücken.  

 Stand: Jan. 2022